145 f.) Dies ergibt ein Zwischentotal von CHF 16'161.90. Von diesem Betrag sind – ebenfalls gestützt auf die obigen Erwägungen – die (in dubio) rechtmässigen Grundforderungen wie folgt abzuziehen: Bezüglich die Grundforderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erfolgt kein Abzug, da wie gesagt bereits der Betrag ohne Grundforderung berücksichtigt wurde (vgl. auch pag. 71). Die angebliche Grundforderung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger von CHF 82.35 wird sodann ebenfalls nicht abgezogen, da es an der Rechtmässigkeit fehlt.