Die beiden Schuldsprüche z.N. der Straf- und Zivilklägerin beinhalten teilweise dieselbe Forderung. Um den Betrag gemäss Schuldanerkennung nicht doppelt zu berücksichtigen (einmal bei Unterzeichnung und einmal im Nachgang mittels Mahnungen), wird zur Errechnung des Deliktsbetrags in Sachen Straf- und Zivilklägerin auf den zuletzt geforderten, die Grundforderung bereits abgezogenen Betrag von CHF 1'891.90 abgestellt (pag. 71, Schlussrechnung vom 5. Mai 2017, welche den Betrag gemäss Schuldanerkennung inkl. weiterer Inkassokosten und abzüglich der Grundforderung beinhaltete).