46 zeichnet – «rechtlichen Grauzone» agierte. Es kann vor diesem Hintergrund nicht angehen, dass der Beschuldigte für sein von Beginn weg kriminelles Vorgehen mit grosszügigen Abzügen «belohnt» wird, so etwa mit einem Abzug von CHF 450.00 für einen Hausbesuch, der offensichtlich einzig im Sinne eines Druckmittels eingesetzt wurde. Entsprechend werden nachfolgend bei der Errechnung des Deliktsbetrags nur die rechtmässigen Grundforderungen, indes keine zusätzlichen Inkassokosten, abgezogen. Die beiden Schuldsprüche z.N. der Straf- und Zivilklägerin beinhalten teilweise dieselbe Forderung.