Des Weiteren (letztlich forderte der Beschuldigte mittels hiervor beschriebenen Vorgehens CHF 5'885.00) liegt sodann wiederum eine versuchte Tatbegehung vor, versuchte der Beschuldigte – ohne, dass Zahlungen erfolgt und insofern der Erfolg eingetreten wäre – mit seinen drohenden Briefen und Verhalten, die Strafklägerschaft zur Bezahlung der teilweise unrechtmässigen Forderung zu bewegen. Damit sind – mit Ausnahme des Erfolgseintritts – die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Mangels geleisteter Zahlungen seitens der Strafklägerschaft liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB).