Auch die Kammer ist der Ansicht, dass der über die Grundforderung hinausgehende Betrag, auch wenn nicht deliktisch erlangt, so dennoch unrechtmässig ist. Des Weiteren (letztlich forderte der Beschuldigte mittels hiervor beschriebenen Vorgehens CHF 5'885.00) liegt sodann wiederum eine versuchte Tatbegehung vor, versuchte der Beschuldigte – ohne, dass Zahlungen erfolgt und insofern der Erfolg eingetreten wäre – mit seinen drohenden Briefen und Verhalten, die Strafklägerschaft zur Bezahlung der teilweise unrechtmässigen Forderung zu bewegen.