(Angehörige eines Staates) vorbeizuschicken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, unterzeichnete der Strafkläger am 21. April 2017 aus Unachtsamkeit bzw. Leichtsinn heraus eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 2'861.60. Bei diesem Vorfall handelte es sich damit nicht um eine versuchte Erpressung, vielmehr fehlt es mangels Unterzeichnung aufgrund ausgeübten Drucks am Kausalzusammenhang. Die zivilrechtlichen Überlegungen der Vorinstanz (Übervorteilung nach Art. 21 Abs. 1 OR und damit einseitige Verbindlichkeit aufgrund krassen Missverhältnisses zur eigentlich geschuldeten Forderung;