Die Schreiben mit drohendem Inhalt und ausgestellt von der «X.________» sowie das Anbringen von gut sichtbaren gelben Zetteln am Briefkasten der Strafklägerschaft war – wie hiervor mehrfach ausgeführt – geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Beschuldigte die Strafklägerschaft zuparkte, sie an der Wegfahrt hinderte und für den Fall der weiterhin ausbleibenden Zahlung unter anderem damit drohte, drei AA.________ (Angehörige eines Staates) vorbeizuschicken.