StGB sind soweit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch bezüglich dieses Sachverhalts und wie hiervor mehrfach ausgeführt mit Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Weil K.________ keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach hat sich der Beschuldigte im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 5. September 2017 der versuchten Erpressung zum Nachteil von K.________ schuldig gemacht.