Den Druck auf K.________ erhöhte der Beschuldigten zusätzlich, indem er diesem androhte, sich im Falle einer Nichtbezahlung mit dessen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Die ursprünglich an den Beschuldigten abgetretene Forderung von angeblich CHF 3'500.00 stieg auf letztlich CHF 7'565.00. Das drohende und nötigende Vorgehen des Beschuldigten war zweifellos geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB sind soweit erfüllt.