Der Beschuldigte wendete, wie hiervor mehrfach dargelegt, ein unerlaubtes Mittel an, um den Straf- und Zivilkläger zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Namentlich drohte er diesem mit seiner Inkassofirma «X.________» an, ihn im Falle der Nichtbezahlung zu besuchen. Damit handelte er rechtswidrig. Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit am 30. September 2017 zusätzlich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht.