Diese muss vielmehr positiv begründet werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wendete, wie hiervor mehrfach dargelegt, ein unerlaubtes Mittel an, um den Straf- und Zivilkläger zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen.