44 satz, wollte er den Straf- und Zivilkläger mit seinen angedrohten Nachteilen und dem aggressiven Auftreten zur Bezahlung der von diesem bestrittenen Forderung nötigen. Weil der Straf- und Zivilkläger soweit ersichtlich keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begründet werden.