Eine strengere rechtliche Würdigung und damit eine Subsumtion dieses Sachverhalts unter den Tatbestand der Erpressung fällt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Demnach fehlt es an einem Tatbestandselement der Erpressung, doch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Tatbestand der (eventualiter angeklagten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB durch Androhen ernstlicher Nachteile – abgesehen vom Erfolgseintritt – erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte ohne Weiteres mit Vor-