Dieses Vorgehen, verbunden mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Rahmen des Mietverhältnisses, waren eindeutig geeignet, den Geschädigten in seiner freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Vorinstanz erwog, dass die objektive Rechtmässigkeit der geltend gemachten Strommehrkosten auf Basis der vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden könne. Sie kam zum Schluss, dass nicht auszuschliessen sei, dass eine legitime (Grund-)Forderung aus Mietvertrag bestehe, womit es an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle. Dies erwog die Vorinstanz gestützt auf WEBER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N 8 zu Art.