Mahnung vom 30. September 2017 im Umfang von CHF 4'275.00) liegt wiederum ein nötigendes Vorgehen des Beschuldigten vor, hat doch der Beschuldigte erneut im Namen der eigenen Inkassofirma «X.________» eine private Rechnung einzutreiben versucht und dabei für den Fall der Nichtbezahlung einen Hausbesuch angedroht. Dieses Vorgehen, verbunden mit dem aggressiven Auftreten des Beschuldigten im Rahmen des Mietverhältnisses, waren eindeutig geeignet, den Geschädigten in seiner freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken.