Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Demnach hat sich der Beschuldigte im Zeitraum von 7. Mai 2017 bis 13. August 2017 der versuchten Erpressung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht. Bezüglich des zweiten in Ziff. I.A.1.3 umschriebenen Anklagesachverhalts (zusätzlich vom Straf- und Zivilkläger verlangte Strommehrkosten; Mahnung vom 30. September 2017 im Umfang von CHF 4'275.00) liegt wiederum ein nötigendes Vorgehen des Beschuldigten vor, hat doch der Beschuldigte erneut im Namen der eigenen Inkassofirma «X.________» eine private Rechnung einzutreiben versucht und dabei für den Fall der Nichtbezahlung einen Hausbesuch angedroht.