43 men, für deren Benutzung er dem Straf- und Zivilkläger nichts bezahlte. Aus dieser Ausgangslage kann von vornherein kein zivilrechtlicher Ersatzanspruch konstruiert werden. Weil der Straf- und Zivilkläger keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt auch hier eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB). Im Übrigen sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.