Dem Beschuldigten war bewusst und gleichzeitig egal, dass das in Rechnung stellen des zehnfachen Betrags der Grundforderung objektiv nicht rechtmässig und zivilprozessual durchsetzbar sein konnte. Dies gilt nach Ansicht der Kammer ebenso für die Grundforderung: Wie die Anzeige (pag. 93 f.) festhält, hat der Beschuldigte eigenmächtig ein Drittunternehmen beauftragt, eine Reparatur an einem unbewilligten Tor an einem Weidezaun vorzuneh-