Es kann grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen in E. 15.3. verwiesen werden. Dass der Beschuldigte Druck aufbauen und sich unrechtmässig bereichern wollte, zeigt sich vorliegend bereits daraus, dass er gewissermassen sich selber eine persönliche Rechnung zediert hat, um diese im Namen seiner Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Inkassofirma einzufordern. Dem Beschuldigten war bewusst und gleichzeitig egal, dass das in Rechnung stellen des zehnfachen Betrags der Grundforderung objektiv nicht rechtmässig und zivilprozessual durchsetzbar sein konnte.