Das Verhalten des Beschuldigten – auch zusammen mit dem während des Mietverhältnisses gezeigten aufbrausenden Auftreten des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger) – war objektiv ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Drittperson unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu veranlassen. Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig beim Straf- und Zivilkläger zu bereichern. Es kann grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen in E. 15.3. verwiesen werden.