_» zusätzlich verstärkte. Es ist eindeutig, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger damit erhebliche Nachteile androhte, sollte er die gestellten Rechnungen nicht begleichen. Das Verhalten des Beschuldigten – auch zusammen mit dem während des Mietverhältnisses gezeigten aufbrausenden Auftreten des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger) – war objektiv ohne Weiteres geeignet, eine besonnene Drittperson unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu veranlassen.