Diese Zahlungsaufforderung untermauerte er jeweils mit der farblich hervorgehobenen Drohung, er würde den Straf- und Zivilkläger im Falle der Nichtbezahlung besuchen kommen. Als zusätzliches Einschüchterungsmittel bediente sich der Beschuldigte der Firmenbezeichnung «X.________», welche im Zusammenhang mit Inkassotätigkeiten skrupellose und ungesetzliche Methoden suggeriert, was er durch die Mitunterzeichnung des Z.________(Staatsangehörigkeit) klingenden Freundes «Y.________» zusätzlich verstärkte.