42 Betrag war um CHF 1'891.90 höher als der ursprüngliche Forderungsbetrag von CHF 718.10) jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insbesondere zu betonen, dass die nötigend und damit rechtswidrig erlangte Schuldanerkennung vom 22. März 2017 nicht geeignet war, irgendwelche zusätzlichen Forderungen des Beschuldigten zu begründen. Weil die Straf- und Zivilklägerin keine Zahlungen an den Beschuldigten leistete, liegt eine versuchte Begehung vor (Art. 22 StGB).