In rechtlicher Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit seinen fünf Schreiben und einer E-Mail, in welchen er im Falle der unterlassenen Zahlung massiv übersetzter Beträge weitere Hausbesuche und bei Einreichung einer Strafanzeige eine Gegenanzeige in Aussicht stellte, ernstliche Nachteile androhte. Dieses penetrante und drohende Verhalten war – gerade im Zusammenspiel mit dem grundsätzlichen Auftreten des Beschuldigten wie der Firmenbezeichnung «X.____