15.5. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift (z.N. Straf- und Zivilklägerin, evtl. Versuch) In rechtlicher Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit seinen fünf Schreiben und einer E-Mail, in welchen er im Falle der unterlassenen Zahlung massiv übersetzter Beträge weitere Hausbesuche und bei Einreichung einer Strafanzeige eine Gegenanzeige in Aussicht stellte, ernstliche Nachteile androhte.