Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz und der Absicht, sich (zumindest teilweise) unrechtmässig zu bereichern. 15.4.3 Ergebnis Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, womit sich der Beschuldigte der vollendeten Erpressung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen am 22. März 2017 in P.________, schuldig gemacht hat.