Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit der Schuldanerkennung über CHF 2'155.05 (bei einer Grundforderung von CHF 718.10) einen (teilweise) unrechtmässigen Anspruch anerkennen liess. Nicht anders können die hiervor erwähnten Vorkehrungen und Handlungen des Beschuldigten (nötigendes und drohendes Verhalten, Firmenbezeichnung, hartnäckige und undurchsichtige Rechnungsstellung etc.) interpretiert werden. Der Beschuldigte handelte damit mit direktem Vorsatz und der Absicht, sich (zumindest teilweise) unrechtmässig zu bereichern.