Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente. Er liess die Straf- und Zivilklägerin die Schuldanerkennung unterzeichnen, im Wissen darum, dass er keinerlei zivilprozessual durchsetzbaren Anspruch auf Unterzeichnung und auf den Inhalt der Schuldanerkennung hatte, und mit der Absicht, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit der Schuldanerkennung über CHF 2'155.05 (bei einer Grundforderung von CHF 718.10) einen (teilweise) unrechtmässigen Anspruch anerkennen liess.