2021, N 9 und 17 zu Art. 156, m.w.H.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensschädigung der Straf- und Zivilklägerin und den angedrohten Nachteilen durch den Beschuldigten sind evident. 15.4.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente.