41 wird in Bezug auf vorliegenden Sachverhalt exemplarisch dadurch untermauert, als die Schuldanerkennung zwei unterschiedliche Ausfertigungskosten nennt. Die Erpressung war mit dem Eintritt des Schadens, mithin mit der Anerkennung der nicht bestehenden Schuld, vollendet (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 28 und 34, m.w.H.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 9 und 17 zu Art.