Die von der Vorinstanz zu Recht als perfide und verwerflich bezeichnete Methode des Beschuldigten zur Schuldeneintreibung, verbunden mit der an den Tag gelegten grossen Vehemenz und Hartnäckigkeit, sind ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen, mithin als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren. Aufgrund derer sah sich die Straf- und Zivilklägerin letztlich an besagtem Abend veranlasst, eine Schuldanerkennung über den die rechtmässige Forderung um ein Vielfaches überstei-