oder davon, dass sie sehr gelitten habe, obwohl sie sonst eigentlich nicht eine ängstliche Person sei. Die von der Vorinstanz zu Recht als perfide und verwerflich bezeichnete Methode des Beschuldigten zur Schuldeneintreibung, verbunden mit der an den Tag gelegten grossen Vehemenz und Hartnäckigkeit, sind ohne Weiteres geeignet, auch eine besonnene Person unter Druck zu setzen und zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen, mithin als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren.