Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dadurch zweifellos ein erheblicher psychischer Druck auf das überrumpelte Opfer entstand, zumal mit diesem Vorgehen gegenüber der Strafund Zivilklägerin die Gefahr unterstrichen wurde, dass auch die Nachbarschaft auf die (angeblichen) finanziellen Schwierigkeiten aufmerksam werden könnte. Dass das Verhalten des Beschuldigten besagte Wirkung auch tatsächlich entfaltete, zeigen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche glaubhaft von einer «Horrorzeit» mit schlaflosen Nächten berichtete, von ihrer Angst, nach draussen zu gehen