deneintreibung» vor ihrem Haus, mithin eine Art Pranger, an. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dadurch zweifellos ein erheblicher psychischer Druck auf das überrumpelte Opfer entstand, zumal mit diesem Vorgehen gegenüber der Strafund Zivilklägerin die Gefahr unterstrichen wurde, dass auch die Nachbarschaft auf die (angeblichen) finanziellen Schwierigkeiten aufmerksam werden könnte.