Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Unrechtmässigkeit und der fehlenden zivilprozessualen Durchsetzbarkeit seiner nötigend eingeforderten Inkassokosten wusste und dass er die Geschädigten direktvorsätzlich dazu nötigen wollte, ihm die in Rechnung gestellten und (soweit über die ursprüngliche Forderung hinausgehend) unrechtmässigen Beträge zu übergeben. Dies tat er, um sich zu bereichern und ohne zu ermitteln, welcher Teil seiner übersetzten Forderung nun im Einzelfall unter Art. 106 OR subsumiert werden und insofern rechtmässig sein könnte.