Die frei von jeglichen gesetzlichen und branchenüblichen Grundsätzen und rein in Bereicherungsabsicht erfolgte Geltendmachung willkürlicher Geldbeträge verdient in keiner Weise Rechtsschutz. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Unrechtmässigkeit und der fehlenden zivilprozessualen Durchsetzbarkeit seiner nötigend eingeforderten Inkassokosten wusste und dass er die Geschädigten direktvorsätzlich dazu nötigen wollte, ihm die in Rechnung gestellten und (soweit über die ursprüngliche Forderung hinausgehend) unrechtmässigen Beträge zu übergeben.