40 ber angegeben habe, er würde vor der Einleitung einer Betreibung noch ein paar Mal vorbeikommen, um die Forderung in die Höhe zu treiben (pag. 1027). Das Einfordern der angeklagten Beträge war mithin in casu bereits von Beginn weg resp. im Grundsatz unrechtmässig. Die frei von jeglichen gesetzlichen und branchenüblichen Grundsätzen und rein in Bereicherungsabsicht erfolgte Geltendmachung willkürlicher Geldbeträge verdient in keiner Weise Rechtsschutz.