Unter diesen Umständen kann nicht angehen, dass von Amtes wegen objektiv allenfalls noch hinnehmbare Positionen gemäss Art. 106 OR eruiert werden, derweil der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht gänzlich ausserhalb der gesetzlichen Normen und aufgestellten Grundsätze agierte. Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt an der rechtmässigen Durchsetzung einer rechtmässigen Forderung interessiert. Exemplarisch kann die hiervor gewürdigte Aussage der Strafklägerin genannt werden, wonach der Beschuldigte ihr gegenü-