Es liegt denn auch angesichts des Vorgehens des Beschuldigten auf der Hand, dass dieser nicht in Würdigung der Finessen des Art. 106 OR einen gebotenen und im gesetzlichen Rahmen liegenden Verspätungsschaden in Rechnung stellen wollte, sondern auf eine möglichst lukrative Selbstbereicherung abzielte. Entsprechend hat er es etwa auch unterlassen, objektivierbare, transparente und näher spezifizierte Schadenspositionen geltend zu machen. Unter diesen Umständen kann nicht angehen, dass von Amtes wegen objektiv allenfalls noch hinnehmbare Positionen gemäss Art.