Der Beschuldigte agierte gerade nicht in Beachtung bzw. zumindest nicht in bedachter Auslegung und damit im Rahmen der gesetzlichen und/oder branchenüblichen Grundsätzen, sondern wollte den Geschädigten in reiner Bereicherungsabsicht willkürliche und ihm nicht zustehende Beträge abnötigen. Es liegt denn auch angesichts des Vorgehens des Beschuldigten auf der Hand, dass dieser nicht in Würdigung der Finessen des Art. 106 OR einen gebotenen und im gesetzlichen Rahmen liegenden Verspätungsschaden in Rechnung stellen wollte, sondern auf eine möglichst lukrative Selbstbereicherung abzielte.