Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nach Ansicht der Kammer und in Abweichung zur Vorinstanz keine über die Grundforderung hinausgehenden Forderung als rechtmässiger Verspätungsschaden i.S.v. Art. 106 OR zugebilligt werden. Der Beschuldigte agierte gerade nicht in Beachtung bzw. zumindest nicht in bedachter Auslegung und damit im Rahmen der gesetzlichen und/oder branchenüblichen Grundsätzen, sondern wollte den Geschädigten in reiner Bereicherungsabsicht willkürliche und ihm nicht zustehende Beträge abnötigen.