2402 ff.), bewusst war, dass die Druckausübung wohl der einzige Weg sein konnte, um (potenziell) an das geforderte Geld zu kommen. Dieser wollte sich nicht in Durchsetzung des Art. 106 OR und nötigenfalls im Schuldbetreibungsprozess mittels staatlicher Hilfe Recht verschaffen, sondern die Forderung «autonom» eintreiben, um sich selbst zu bereichern. Entsprechend folgte auf die (erfolglos gebliebenen) Mahnschreiben nicht etwa als logische und natürliche Konsequenz die Beschreitung des gesetzlich vorgesehenen Rechtswegs, sondern die in der Beweiswürdigung bzw. im erstellten Sachverhalt umschriebenen Methoden wie an den Pranger stellen der Geschädigten und einschüchternde Hausbesuche.