Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat und die Beweiswürdigung gezeigt hat – keine Anstalten gemacht, eine Forderung gerichtlich resp. auf dem Schuldbetreibungsweg durchzusetzen, obwohl er dies mehrfach schriftlich angedroht hatte. Vielmehr bediente er sich bewusst diverser Nötigungsmittel, um die unrechtmässigen Kosten für sich zu beanspruchen. Bereits dieses drohende und nötigende Vorgehen zeigt, dass dem Beschuldigten, seinerseits Schuldner (vgl. etwa dessen Schuldner- Information, pag. 2402 ff.), bewusst war, dass die Druckausübung wohl der einzige Weg sein konnte, um (potenziell) an das geforderte Geld zu kommen.