Dies tat er – in dieser Hinsicht hegt die Kammer keine Zweifel – mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte, welcher sich nach eigenen Aussagen näher mit dem Inkassogeschäft befasste (vgl. auch die von der Vorinstanz dargelegte einfache Informationsbeschaffung in diesem Bereich), wusste, dass er den Geschädigten rechtlich nicht durchsetzbare und objektiv unrechtmässige Forderungen abnötigte, was er letztlich auch beabsichtigte. Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat und die Beweiswürdigung gezeigt hat – keine Anstalten gemacht, eine Forderung gerichtlich resp.