39 Vorliegend wurden die vom Beschuldigten geltend gemachten Gebühren – mit Ausnahme von nicht gültigen Schuldanerkennungen – nicht vertraglich mit den Geschädigten geregelt, sondern vielmehr einseitig bestimmt. Ein allenfalls über Art. 106 OR denkbarer Verzugsschaden hat der Beschuldigte masslos und frei von objektivierbaren Umständen und Transparenz, rein willkürlich und unrechtmässig überschritten. Dies tat er – in dieser Hinsicht hegt die Kammer keine Zweifel – mit direktem Vorsatz.