Im Ergebnis legte die Vorinstanz die zivilrechtlichen Unsicherheiten im Inkassobereich «in dubio grosszügig» zu Gunsten des Beschuldigten aus und beurteilte gewisse von ihm erhobene Kosten als rechtmässig. Entsprechend reduzierte sie den Deliktsbetrag um diese jeweiligen Beträge. 15.3.2. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, sind die (vorrechtlichen) Inkassokosten nicht ausdrücklich geregelt. Dem bereits erwähnten, sehr fundierten Bericht des Bundesrats (pag.