Er habe mit der (Eventual-)Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt, habe ihm doch auch als ursprünglich juristischer Laie, der sich allerdings im Rahmen des Aufbaus seines Inkassobüros näher damit auseinandergesetzt habe, zumindest die Möglichkeit der Unrechtmässigkeit und fehlenden zivilprozessualen Durchsetzbarkeit der nötigend eingeforderten Inkassokosten bewusst sein müssen. Im Ergebnis legte die Vorinstanz die zivilrechtlichen Unsicherheiten im Inkassobereich «in dubio grosszügig» zu Gunsten des Beschuldigten aus und beurteilte gewisse von ihm erhobene Kosten als rechtmässig.