Dies sei ihm auch bestens bewusst gewesen, weshalb er nie den rechtlichen Weg der Schuldbetreibung oder der Zivilklage, sondern den illegal nötigenden beschritten habe. Die Vorinstanz ging im Ergebnis davon aus, dass, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten im Zweifel davon ausgegangen werde, dass er aus zivilrechtlicher Sicht gewisse Inkassokosten (i.d.R. zwei Mahnungen, Dossiergrundgebühren und allenfalls sogar für einen [einzelnen] Hausbesuch) zusätzlich als Verspätungsschaden von seinen Schuldnern hätte einfordern dürfen, er das erlaubte Mass bei sämtlichen Geschädigten spätestens nach der zweiten Mahnung oder beim zweiten