Insofern sei sein Vorgehen auch nicht mit demjenigen anderer Inkassobüros vergleichbar. Bereits der gesunde Menschenverstand besage, dass «Inkassokosten» in mehrfacher Höhe des ursprünglichen Schuldbetrages nicht notwendig und angemessen und damit unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht als Verzugsschaden ersatzfähig sein könne. Dies sei ihm auch bestens bewusst gewesen, weshalb er nie den rechtlichen Weg der Schuldbetreibung oder der Zivilklage, sondern den illegal nötigenden beschritten habe.