Sein Vorgehen habe denn auch jeglicher Branchenüblichkeit widersprochen. Der Beschuldigte habe das zulässige Mass möglicherweise rechtmässig überwälzbarer Inkassokosten auf den Schuldner derart weit überschritten, dass er zu keiner Zeit tatsächlich habe davon ausgehen können, dass seine Forderungen vor einem Zivilgericht (vollumfänglich) geschützt werden könnten. Insofern sei sein Vorgehen auch nicht mit demjenigen anderer Inkassobüros vergleichbar.